Ein Gastbeitrag von NICOLE PAUDTKE
Computer und die dafür benötigten Programme bestimmen immer mehr unser Leben, sowohl privat als auch in unserem Arbeitsalltag. So helfen sie dabei Daten, zu verwalten, Informationen auszuwerten oder komplexe Berechnungen durchzuführen. Aufgrund dieser Abhängigkeit von der modernen Technik verwundert es nicht, dass Computerprogramme für die verantwortlichen Unternehmen einen großen Wert darstellen und der Schutz vor der widerrechtlichen Verwertung eine hohe Priorität einnimmt. Einen grundlegenden Schutz für Software bietet dabei das Urheberrecht.
Umfasst das Urheberrecht auch Software?
Das Urheberrecht schützt Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, wenn sich diese durch eine kreative und persönliche Leistung auszeichnen. Dieser Schutz erstreckt sich dabei auf verschiedenste Medien, zu denen neben Texten, Musik und Fotos auch Computerprogramme zählen. Dabei fällt Software unter die Kategorie der Sprachwerke, wobei es unerheblich ist, in welcher Programmiersprach diese verfasst ist.
Der Urheberrechtsschutz erstreckt sich allerdings nicht nur auf das fertige Programm. Vielmehr kann dieser bereits bei einzelnen Bestandteilen oder bei Entwürfen der Software greifen. So gewährleistet der Gesetzgeber bereits während der Entwicklung einen Schutz vor der widerrechtlichen Verwertung.
Welche Rechte hat der Programmierer?
Als Urheber eines Computerprogramms gilt grundsätzlich die Person, welche das jeweilige Werk erschaffen hat. Im Urheberrecht nimmt diese eine Sonderstellung ein, schließlich darf nur diese über die Nutzung der Software entscheiden. Waren an der Entwicklung mehrere Personen entscheidend beteiligt, gelten diese gemeinsam als Miturheber und teilen sich somit auch die geltenden Rechte.
Allerdings entsteht eine Vielzahl von Programmen im Zuge eines Arbeitsverhältnisses. Aus diesem Grund gelten besondere Regelungen. Zwar bleibt auch in diesem Fall der Programmierer der Urheber, allerdings werden dem Arbeitgeber automatisch die ausschließlichen Nutzungsrechte an der Software übertragen. Dadurch erhält der Arbeitgeber alle vermögensrechtlichen Befugnisse am Computerprogramm. Diese Regelung besteht, weil die Leistung für die Softwareentwicklung Teil der Arbeitstätigkeit ist und somit bereits mit dem Gehalt entlohnt wird. Besteht allerdings zwischen dem Gehalt und dem erzielten Gewinn ein großes Ungleichgewicht, kann der Programmierer ggf. einen Anspruch auf eine angemessene Beteiligung haben. Diese gesetzliche Regelung gilt allerdings nur während der Arbeitszeit, programmieren Sie also auch in der Freizeit, können Sie selbst entscheiden, wer die Rechte für eine Verwertung erhält.
Welche Sanktionen drohen bei einer Urheberrechtsverletzung?
Erwerben Sie ein Programm – zum Beispiel in Form einer CD oder auch als Download – erhalten Sie dadurch ein eingeschränktes Nutzungsrecht. Das bedeutet, dass Sie die Software entsprechend der geltenden Nutzungsbedingungen verwenden dürfen. In der Regel schließt dies aber eine Weitergabe oder Verbreitung aus. Werden urheberrechtlich geschützte Programm ohne die Zustimmung des Urhebers über Tauschbörsen verbreitet, liegt meist eine Urheberrechtsverletzung vor. In diesem Fall kann dem Rechtsverletzer eine Abmahnung drohen. Dabei handelt es sich um eine zivilrechtliche Maßnahme zur Prozessvermeidung, mit welcher der Geschädigte eine außergerichtliche Einigung anstrebt. Mithilfe einer Abmahnung kann unter anderem der Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden. Die Forderungen bei Software bewegen sich in der Regel zwischen 200 und 5.000 Euro. Darüber hinaus fallen noch die Kosten für den gegnerischen und ggf. auch für den eigenen Anwalt an. Eine Urheberrechtsverletzung bei Software kann somit eine teure Angelegenheit sein.
Weitere Informationen zum Thema „Urheberrechtsverletzung“ finden Sie hier. Zudem bietet das kostenlose Ratgeberportal www.urheberrecht.de viele weitere Ratgeber und Informationen zu verschiedenen Themen rund um das Urheberrecht.
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